Bei der Reiter-Unfallversicherung der Uelzener können Sie Ihre Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen – und danach richtet sich die Versicherungsperiode. Erfahren Sie, wann der erste Beitrag und Folgebeiträge fällig sind, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat und wie eine Zahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig gilt.
Beitrag und Versicherungssteuer
Beitragszahlung und Versicherungsperiode:
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode. Sie beträgt:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Versicherungssteuer:
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
Fälligkeit der Zahlung:
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes:
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Rücktritt:
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung:
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug:
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 9.3.3).
Zahlungsfrist:
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 9.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung:
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat:
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Sie wählen selbst, in welchem Rhythmus Sie den Beitrag zahlen – und dieser Rhythmus legt zugleich die Länge Ihrer Versicherungsperiode fest. Den ersten Beitrag sollten Sie zügig nach Erhalt des Versicherungsscheins begleichen, damit Ihr Schutz wie geplant startet. Bei Folgebeiträgen ist Pünktlichkeit wichtig: Bleibt eine Zahlung trotz Fristsetzung aus, kann Ihr Versicherungsschutz vorübergehend entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Wer per Lastschrift zahlt und dem Einzug nicht widerspricht, gilt in der Regel als rechtzeitig gezahlt.
Häufige Fragen
In welchen Abständen kann ich meinen Beitrag zahlen?
Je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Danach richtet sich auch die Dauer der Versicherungsperiode – von einem Monat bis zu einem Jahr.
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Nachdem Sie den Versicherungsschein erhalten haben, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten in Verzug, auch ohne Mahnung. Wir können Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlen Sie danach nicht, besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und wir können den Vertrag ohne Frist kündigen.
Wann gilt eine Zahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Auch dann, wenn der Einzug ohne Ihr Verschulden scheitert und Sie nach Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Wird der Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig berechnet?
Ja. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025