In der Uelzener Unfallversicherung sind dauernd pflegebedürftige sowie geistig erkrankte Personen nicht versicherbar – und trotz gezahlter Beiträge nicht versichert. Erfahren Sie, wann der Versicherungsschutz erlischt und wann bereits entrichtete Beiträge zurückerstattet werden.
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind:
- dauernd pflegebedürftige Personen
- geistig erkrankte Personen
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
Erlöschen des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von 1. nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Beitragsrückzahlung:
Der für dauernd pflegebedürftige sowie geistig erkrankte Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Personengruppen können in dieser Unfallversicherung keinen Schutz erhalten. Auch wenn Beiträge gezahlt werden, besteht für dauernd pflegebedürftige oder geistig erkrankte Personen kein Versicherungsschutz. Tritt eine solche Situation ein, endet die Versicherung – und die dafür gezahlten Beiträge werden erstattet.
Häufige Fragen
Wer ist in der Uelzener Unfallversicherung nicht versicherbar?
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige sowie geistig erkrankte Personen.
Was bedeutet pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
Wann erlischt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?
Ja. Der für dauernd pflegebedürftige sowie geistig erkrankte Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.