Bei der Unfallversicherung der Uelzener wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig – zahlen Sie zu spät, beginnt der Schutz erst später und ein Rücktritt ist möglich. Bei Folgebeiträgen drohen nach Mahnung Verzug, Wegfall des Versicherungsschutzes und Kündigung. Auch SEPA-Lastschrift, Ratenzahlung, Kosten sowie die Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern sind geregelt.
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?
Beitrag und Versicherungsteuer:
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung:
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes:
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Rücktritt:
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung:
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren bei vorliegender Pre-Notification wird die Gebühr der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zuzüglich Porto. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet. Dem Versicherungsnehmer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Versicherer geringere Kosten entstanden sind.
Kein Versicherungsschutz:
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.
Kündigung:
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen haben.
Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung:
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern:
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- die Kinder bei Versicherungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt folgendes:
- Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Ihre erste Zahlung sollte pünktlich erfolgen, damit der Versicherungsschutz sofort greift und der Versicherer nicht zurücktreten kann. Bei späteren Beiträgen erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit Frist; wer diese verstreichen lässt, riskiert, ohne Schutz dazustehen und gekündigt zu werden. Bei Zahlung per Lastschrift genügt es, wenn das Konto zum Fälligkeitstag gedeckt ist. Stirbt der Versicherungsnehmer, kann die Kinderversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei fortgeführt werden.
Häufige Fragen
Wann wird der erste Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst ab dem Zeitpunkt der späteren Zahlung. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Welche Folgen hat ein nicht gezahlter Folgebeitrag?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer fordert Sie in Textform zur Zahlung auf und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen. Bleiben Sie danach in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden.
Wann gilt die Zahlung bei SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt.
Wird die Kinderversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortgeführt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Die Kinder hatten bei Versicherungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, die Versicherung war nicht gekündigt und der Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht. Dann wird die Versicherung mit den geltenden Versicherungssummen beitragsfrei bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weitergeführt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.