Die Uelzener Unfallversicherung ermöglicht die Vereinbarung verschiedener Leistungsarten – von der Invaliditätsleistung mit festen Gliedertaxe-Prozentsätzen über Übergangsleistung, Tagegeld und Krankenhaus-Tagegeld bis hin zu Genesungsgeld und Todesfallleistung. Welche Voraussetzungen, Fristen und Höhen jeweils gelten, ist hier übersichtlich zusammengefasst.
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
Invaliditätsleistung
Voraussetzungen für die Leistung:
Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Art und Höhe der Leistung:
- Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
- Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm – 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks – 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks – 60 %
- Hand – 55 %
- Daumen – 20 %
- Zeigefinger – 10 %
- anderer Finger – 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels – 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels – 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies – 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels – 45 %
- Fuß – 40 %
- große Zehe – 5 %
- andere Zehe – 2 %
- Auge – 50 %
- Gehör auf einem Ohr – 30 %
- Geruchssinn – 10 %
- Geschmackssinn – 5 %
- einer Niere – 10 %
- der Milz – 10 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
- Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
- Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Stirbt die versicherte Person
- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
- gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Übergangsleistung
Voraussetzungen für die Leistung:
Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt
- nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden.
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
Art und Höhe der Leistung:
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Tagegeld
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist unfallbedingt
- in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
- in ärztlicher Behandlung.
Höhe und Dauer der Leistung:
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Krankenhaus-Tagegeld
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Höhe und Dauer der Leistung:
Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Genesungsgeld
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld nach Ziffer 2.4.
Höhe und Dauer der Leistung:
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaus-Tagegeld leisten, längstens für 100 Tage.
Todesfallleistung
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben.
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Bei der Unfallversicherung können Sie mehrere Bausteine wählen, die jeweils in unterschiedlichen Situationen greifen: Die Invaliditätsleistung zahlt einen Kapitalbetrag, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung zurückbleibt – deren Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme und einem festen Prozentsatz je nach betroffenem Körperteil. Weitere Bausteine wie Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, Genesungsgeld und Todesfallleistung decken vorübergehende Beeinträchtigungen, Krankenhausaufenthalte, die Erholungsphase oder den Todesfall ab. Welche davon gelten und in welcher Höhe, steht in Ihrem persönlichen Vertrag. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Leistungsarten kann ich vereinbaren?
Vereinbaren können Sie Invaliditätsleistung, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, Genesungsgeld und Todesfallleistung. Die tatsächlich vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus Ihrem Vertrag.
Bis wann muss die Invalidität festgestellt und geltend gemacht werden?
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und bei uns geltend gemacht worden sein.
Wie hoch ist der Invaliditätsgrad beim Verlust eines Körperteils?
Für Verlust oder völlige Funktionsunfähigkeit gelten feste Invaliditätsgrade, etwa 70 % für einen Arm, 55 % für eine Hand, 50 % für ein Auge oder 40 % für einen Fuß. Bei Teilverlust gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes. Mehrere Beeinträchtigungen werden zusammengerechnet, jedoch höchstens bis 100 %.
Wie lange wird Krankenhaus-Tagegeld gezahlt?
Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Wann besteht Anspruch auf Genesungsgeld?
Genesungsgeld gibt es, wenn die versicherte Person aus der vollstationären Behandlung entlassen wurde und Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld hatte. Es wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt wie das Krankenhaus-Tagegeld, längstens für 100 Tage.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025