Bei der Uelzener Reiter-Unfallversicherung richten Sie Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder Ihre zuständige Geschäftsstelle. Zudem erfahren Sie, warum Sie eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens stets mitteilen sollten und welche Folge das Versäumnis für rechtliche Erklärungen hat.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderung Ihrer Anschrift:
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich an den Versicherer wenden möchten, können Sie Ihre Mitteilungen an die Hauptverwaltung oder an Ihre zuständige Geschäftsstelle schicken. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine neue Adresse oder einen geänderten Namen zu melden. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt eine per Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift verschickte Erklärung nach drei Tagen als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
An wen richte ich Anzeigen oder Erklärungen?
Anzeigen oder Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden.
Woher weiß ich, welche Geschäftsstelle für mich zuständig ist?
Welche Geschäftsstelle für Sie zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Muss ich eine neue Anschrift mitteilen?
Ja, Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie dem Versicherer mitteilen. Das gilt ebenso für eine Änderung Ihres Namens.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Wenn der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben will, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, sofern sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde. Das gilt auch, wenn Sie eine Namensänderung nicht mitteilen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025