In der Reiter-Unfallversicherung der Uelzener legt die Sanktionsklausel fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – geregelt für die EU, Deutschland und die USA.
In der Unfallversicherung der Uelzener gilt im Tarif Reiter-Unfallversicherung folgendes für die Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspartner direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Sanktionsklausel stellt klar, dass der Versicherungsschutz an geltende Sanktions- und Embargobestimmungen gebunden ist. Bestehen anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU oder Deutschlands, greift der Schutz in diesem Umfang nicht. Entsprechendes gilt für Sanktionen der USA, sofern dem keine Vorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Was regelt die Sanktionsklausel in der Reiter-Unfallversicherung?
Sie legt fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Klausel auch für Sanktionen der USA?
Ja. Sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt?
Ja. Die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Der Schutz greift nicht, soweit und solange auf die Vertragspartner direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der genannten Stellen entgegenstehen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025