Ansprüche aus der Unfallversicherung der Uelzener verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform gehemmt.
In der Unfallversicherung der Uelzener gilt folgendes für die Verjährung der Ansprüche aus dem Vertrag:
- Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Wer Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machen möchte, hat dafür grundsätzlich drei Jahre Zeit. Wie genau diese Frist berechnet wird, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet man einen Anspruch an, läuft die Frist zunächst nicht weiter, sondern erst wieder, sobald die Entscheidung des Versicherers in Textform vorliegt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Unfallversicherung?
Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren.
Nach welchen Regeln wird die Verjährungsfrist berechnet?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Wann läuft die Verjährungsfrist nach einer Anmeldung weiter?
Die Verjährung ist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung der Uelzener in Textform zugeht.