Bei der Uelzener Rechtsschutzversicherung besteht Anspruch auf Rechtsschutz erst mit Eintritt eines Rechtsschutzfalls, der zeitlich klar bestimmt wird: im Schadenersatz-Rechtsschutz ab dem schadenverursachenden Ereignis, in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Für einzelne Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Zudem ist geregelt, welcher von mehreren Rechtsschutzfällen maßgeblich ist und in welchen Fällen kein Rechtsschutz besteht.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
- im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
- in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Diese Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für einen Teil der Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, gilt dies, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn:
- eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß ausgelöst hat.
- der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Ein Anspruch auf Rechtsschutz entsteht nur, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt. Der Zeitpunkt richtet sich beim Schadenersatz-Rechtsschutz nach dem schadenverursachenden Ereignis, in allen anderen Fällen nach dem Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Vertragslaufzeit liegen, wobei für manche Leistungsarten zusätzlich eine dreimonatige Wartezeit gilt. Bei mehreren Rechtsschutzfällen zählt grundsätzlich der erste; sehr weit zurückliegende oder zu spät geltend gemachte Fälle sind vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Rechtsschutzfall als eingetreten?
Im Schadenersatz-Rechtsschutz ab dem ersten Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. In allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Gibt es eine Wartezeit, bevor der Versicherungsschutz greift?
Ja. Für einen Teil der Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
Welcher Rechtsschutzfall ist maßgeblich, wenn mehrere Fälle vorliegen?
Sind mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Fälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder beendet sind, bleiben jedoch außer Betracht.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Kein Rechtsschutz besteht, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß ausgelöst hat, oder wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wird.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025