Wenn die Uelzener im Rechtsschutz die Kostenübernahme wegen fehlender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit ablehnt, muss sie dies unverzüglich und mit Gründen in Textform mitteilen – und der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren durch einen erfahrenen Rechtsanwalt verlangen, dessen Entscheidung für den Versicherer bindend ist.
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn nach seiner Auffassung
- in einem der Fälle der maßgeblichen Leistungsarten die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, oder
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dabei werden die berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft berücksichtigt.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt unter Angabe der Gründe in Textform.
Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Das gilt, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält.
Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren, gilt für die Kostentragungspflicht die Regelung zu den Kosten des Schiedsgutachterverfahrens entsprechend.
Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht als festgestellt – und zwar in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat.
Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt, der seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Er wird vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Er entscheidet im mindestens textformartigen Verfahren. Seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle selbst.
Was bedeutet das konkret?
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht sieht oder die Sache für mutwillig hält, muss er das dem Versicherungsnehmer unverzüglich, begründet und in Textform mitteilen. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren verlangen. Ein erfahrener Rechtsanwalt entscheidet dann verbindlich für den Versicherer. Wer die Kosten trägt, richtet sich danach, ob die Leistungsverweigerung berechtigt war; leitet der Versicherer das Verfahren nicht rechtzeitig ein, gilt seine Leistungspflicht im geltend gemachten Umfang als festgestellt.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen kann der Versicherer die Kostenübernahme verweigern?
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nach seiner Auffassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, wobei die Belange der Versichertengemeinschaft berücksichtigt werden.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Ablehnung nicht einverstanden bin?
Sie können innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen, wenn Sie der Auffassung des Versicherers nicht zustimmen und Ihren Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten. Alle wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen sollten Sie innerhalb dieser Monatsfrist an den Versicherer senden.
Wer ist der Schiedsgutachter und ist seine Entscheidung verbindlich?
Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, den der Präsident der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benennt. Seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
Wer trägt die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens?
Stellt der Schiedsgutachter fest, dass die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, trägt der Versicherer die Kosten. War die Leistungsverweigerung berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine eigenen Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer selbst entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Fall selbst.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Mensch-mit-Tier 2025