Nach einem Unfall verlangt die Unfallversicherung der Uelzener bestimmte Mitwirkungspflichten: Sie oder die versicherte Person müssen unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer informieren, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß und schnell zurücksenden sowie Ärzte, andere Versicherer und Behörden zur Auskunft ermächtigen. Ein tödlicher Unfall muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person:
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen
- dessen Anordnungen befolgen
- den Versicherer unterrichten
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus vom Versicherer geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Beauftragt der Versicherer Ärzte, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten trägt der Versicherer, einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles.
Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden – auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer nach einem Unfall leisten kann, müssen Sie und die versicherte Person mitwirken. Dazu gehört, rasch einen Arzt einzuschalten und dessen Anordnungen zu befolgen, den Versicherer zu informieren, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß und zügig zurückzusenden sowie Ärzte, andere Versicherer und Behörden zur Auskunft zu ermächtigen. Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte müssen zugelassen werden; deren Kosten trägt der Versicherer. Ein tödlicher Unfall ist innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun?
Sie oder die versicherte Person müssen unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten, wenn der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt.
Wer trägt die Kosten, wenn der Versicherer eine ärztliche Untersuchung anordnet?
Beauftragt der Versicherer Ärzte, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist muss ein tödlicher Unfall gemeldet werden?
Hat der Unfall den Tod zur Folge, muss dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden – auch wenn der Unfall bereits angezeigt war. Zudem ist dem Versicherer gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt zu ermöglichen.
Was ist bei der Unfallanzeige zu beachten?
Die übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden. Weitere vom Versicherer geforderte sachdienliche Auskünfte müssen ebenso erteilt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025