Bei der Unfallversicherung der Uelzener gilt der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Der Versicherungsschutz besteht nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Das gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Gemeint sind dabei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt klar, dass der Versicherungsschutz nur greift, solange keine für die Vertragsparteien direkt geltenden Sanktionen oder Embargos dagegen sprechen. Berücksichtigt werden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Stehen solche Regelungen dem Versicherungsschutz entgegen, besteht er insoweit und für diese Dauer nicht – ungeachtet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz dieser Klausel nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025