Bei der Uelzener Unfallversicherung sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen; teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriftenänderung nicht mit, reicht für Willenserklärungen ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung gerichtet werden. Alternativ können sie an die Geschäftsstelle gehen, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle geschickt werden. Wenn der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift nicht mitteilt, darf der Versicherer eine Erklärung per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse senden. Diese Erklärung gilt dann drei Tage nach dem Absenden als angekommen. Dasselbe gilt bei einer Namensänderung.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Mitteilungen an die Versicherung schicken?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur nicht mitgeteilten Änderung gilt entsprechend auch für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
Ab wann gilt ein eingeschriebener Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025