Bei einer Unfallversicherung der Uelzener, die für einen anderen als Fremdversicherung abgeschlossen ist, übt der Versicherungsnehmer – und nicht die versicherte Person – die Rechte aus dem Vertrag aus und ist neben ihr für die Obliegenheiten verantwortlich; zudem gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger, und Versicherungsansprüche dürfen vor Fälligkeit nicht ohne Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden.
Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person zu, sondern Ihnen. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Unfallversicherung für eine andere Person abschließen, üben Sie selbst die Rechte aus dem Vertrag aus und müssen gemeinsam mit der versicherten Person die Obliegenheiten erfüllen. Die für Sie geltenden Regeln gelten sinngemäß auch für Ihren Rechtsnachfolger und andere Anspruchsteller. Ansprüche aus der Versicherung dürfen Sie vor ihrer Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wer darf bei einer Fremdversicherung die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Bei einer Fremdversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person zu, sondern Ihnen als Versicherungsnehmer.
Wer muss die Obliegenheiten erfüllen, wenn der Vertrag für einen anderen abgeschlossen ist?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für meinen Rechtsnachfolger?
Ja, alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Kann ich Versicherungsansprüche vor Fälligkeit übertragen oder verpfänden?
Vor Fälligkeit können die Versicherungsansprüche ohne die Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025