Bei der Unfallversicherung der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G. richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nach dem Sitz des Versicherers oder nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; zusätzlich zeigt der Abschnitt, an welche Stellen sich Kundinnen und Kunden bei Beschwerden wenden können.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder nach dem Sitz unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
- den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G., Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 13 08, 53003 Bonn
- den Versicherungsombudsmann, Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Was bedeutet das konkret?
Wollen Sie gegen den Versicherer klagen, können Sie das an dessen Sitz oder an dem Gericht Ihres Wohnsitzes tun; hat der Versicherer eine Klage gegen Sie, muss diese an Ihrem Wohnsitz erhoben werden. Fehlt ein Wohnsitz, gilt jeweils der gewöhnliche Aufenthalt. Bei Beschwerden stehen Ihnen mehrere Anlaufstellen offen: der Vorstand des Versicherers, die Finanzdienstleistungsaufsicht und der Versicherungsombudsmann.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder dem Sitz der zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls keiner besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei welchem Gericht wird eine Klage des Versicherers gegen mich erhoben?
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
An wen kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?
Sie können sich an den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft a. G. in Uelzen, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder an den Versicherungsombudsmann in Berlin wenden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2025